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Sparkasse Trier
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Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

Seit dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bar­einzahlungen über 10.000 Euro einen Herkunfts­nachweis über den Einzahlungsbetrag.

Nachweispflicht bei Bareinzahlungen über 10.000 EUR

Seit dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.
Bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro müssen wir Sie daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes unverzüglich vorzulegen.

Barverkauf/-kauf von Edelmetallen/Münzen

Bitte beachten Sie, dass die Grenze bei  Edelmetall- und Sortenankäufe 2.500 Euro beträgt.  
Übersteigt der Wert der Transaktion(en) diesen Betrag, ist ein entsprechender Nachweis zur Herkunft der Vermögenswerte vorab erforderlich. Wird ein geeigneter Nachweis nicht vorgelegt, kann die Transaktion nicht durchgeführt  werden.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:  

  • Ein aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht  
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse    
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf) 
  • Quittungen über Sortengeschäfte
  • Letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen    
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen


Fragen hierzu beantwortet Ihnen Ihr/e Berater:in gerne.

Einzahlungen an Geldautomaten

Bei Einzahlungen an Einzahlungsautomaten über 10.000 Euro bitten wir Sie, uns einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis innerhalb von 2 Wochen unter Angabe Ihres Namens, dem Datum der Einzahlung und der Nummer des Einzahlungskontos zukommen zu lassen bzw. persönlich vorzulegen.

Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben.

Für weitere Fragen oder Informationen vereinbaren Sie einfach einen Termin.

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